Schmutz,-Erschwernis und Gefahren sind die Stichwörter wenn es um eine SEG-Belastungsanalyse geht.
Bei regelmässigen Arbeiten mit Verschmutzungen - z.B. Werkstatt, Schlachthof -, Arbeitsausführungen mit besonderer Schwere - z.B. schweres Tragen oder Schichtarbeit - oder Gefahren – z.B. Gerüstarbeiten, Röntgenlabor – stehen dem Ausführenden entsprechende Zulagen zu.
Da sich die Rahmenbedingungen immer wieder verändern, ist eine regelmässige Überprüfung in Form einer SEG-Belastungsanalyse angezeigt.
Die Experten von REFA: Suisse übernehmen das gerne für Sie.
- Analyse von ausgewählten Tätigkeiten mit gewährten SEG-Zulagen (Ist-Situation);
- Ermittlung der Belastungsarten (Schmutz, Erschwernisse, Gefahren);
- Ermittlung der Intensität der identifizierten Belastungsarten;
- Ermittlung der Belastungsquelle;
- Ermittlung der prozentualen Einwirkungsdauer.
Die Ergebnisse der Analysen und Gefährungsbeurteilungen werden von der REFA: Suisse ausführlich dokumentiert.
In Absprache und Zusammenarbeit mit den Betriebsleitungen, Personalverantwortlichen und der Geschäftsführung werden Vorschläge zur Arbeitsgestaltung und zu Erschwerniszulagen gemeinsam erarbeitet.
Geltende Rechtslage
SEG-Zulagen (Schmutz-Erschwernis-Gefahren) werden im Gesetz definiert (§ 68 Abs. 5 EStG 1988).
- Sofern eine lohngestalterische Vorschrift als formelle Voraussetzung für die Begünstigung von SEG-Zulagen vorliegt, ist zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen einer Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr im Sinne der Legaldefinition des § 68 Abs. 5 EStG 1988 gegeben sind (vgl. VwGH 31.03.2011, 2008/15/0322) und ob das Ausmass der Zulage angemessen ist. (VwGH 17.02.1988, 85/13/0177)
- Da Gefahrenzulagen wie alle SEG-Zulagen steuerfrei sind, muss der Behörde nachgewiesen werden, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden (vgl. VwGH 27.06.2000, 99/14/0342).
- Zudem ist zu prüfen, ob diese Arbeiten überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung führen, mit einer besonderen Erschwernis oder mit einer Gefahr verbunden sind (vgl. VwGH 30.01.1991, 90/13/0102).



