Schmutz,-Erschwernis und Gefahren sind die Stichwörter wenn es um eine SEG-Belastungsanalyse geht.
Bei regelmässigen Arbeiten mit Verschmutzungen - z.B. Werkstatt, Schlachthof -, Arbeitsausführungen mit besonderer Schwere - z.B. schweres Tragen oder Schichtarbeit - oder Gefahren – z.B. Gerüstarbeiten, Röntgenlabor – stehen dem Ausführenden entsprechende Zulagen zu.
Da sich die Rahmenbedingungen immer wieder verändern, ist eine regelmässige Überprüfung in Form einer SEG-Belastungsanalyse angezeigt.
Die Experten von REFA Suisse GmbH übernehmen das gerne für Sie.
- Analyse von ausgewählten Tätigkeiten mit gewährten SEG-Zulagen (Ist-Situation);
- Ermittlung der Belastungsarten (Schmutz, Erschwernisse, Gefahren);
- Ermittlung der Intensität der identifizierten Belastungsarten;
- Ermittlung der Belastungsquelle;
- Ermittlung der prozentualen Einwirkungsdauer.
Die Ergebnisse der Analysen und Gefährungsbeurteilungen werden von der REFA Suisse GmbH ausführlich dokumentiert.
In Absprache und Zusammenarbeit mit den Betriebsleitungen, Personalverantwortlichen und der Geschäftsführung werden Vorschläge zur Arbeitsgestaltung und zu Erschwerniszulagen gemeinsam erarbeitet.
Geltende Rechtslage
SEG-Zulagen (Schmutz-Erschwernis-Gefahren) werden im Gesetz definiert (§ 68 Abs. 5 EStG 1988).
- Sofern eine lohngestalterische Vorschrift als formelle Voraussetzung für die Begünstigung von SEG-Zulagen vorliegt, ist zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen einer Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr im Sinne der Legaldefinition des § 68 Abs. 5 EStG 1988 gegeben sind (vgl. VwGH 31.03.2011, 2008/15/0322) und ob das Ausmass der Zulage angemessen ist. (VwGH 17.02.1988, 85/13/0177)
- Da Gefahrenzulagen wie alle SEG-Zulagen steuerfrei sind, muss der Behörde nachgewiesen werden, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden (vgl. VwGH 27.06.2000, 99/14/0342).
- Zudem ist zu prüfen, ob diese Arbeiten überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung führen, mit einer besonderen Erschwernis oder mit einer Gefahr verbunden sind (vgl. VwGH 30.01.1991, 90/13/0102).